„Der Bundesrat ist die zweite Kammer des Parlaments in Deutschland und das oberste Bundesorgan, durch das die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mitwirken (Art. 50 GG). Ihm gehören 69 Mitglieder an, die nicht vom Volk gewählt, sondern als Vertreter[*innen] der Landesregierungen (...) an deren Weisung gebunden sind. Die Anzahl der entsandten Mitglieder des Bundesrates variiert entsprechend dem Bevölkerungsanteil der Bundesländer zwischen drei und sechs Vertreter[*innen]. Die Stimmen jedes Landes können nur geschlossen abgegeben werden. Den Vorsitz im Bundesrat führt jeweils für ein Jahr ein vom Bundesrat gewählter Ministerpräsident [im Falle HH: der/ die Erste Bürgermeister/in]. Zu den wichtigsten Aufgaben des Bundesrat zählt es, die Gesetzesvorlagen der Bundesregierung zu prüfen, ggf. zu ergänzen und schließlich an den Bundestag weiterzuleiten. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Gesetzen, die die Finanzen oder die Verwaltungshoheit der Länder betreffen, sowie Verfassungsänderungen, die der Zustimmung des Bundesrats bedürfen, (...) und anderen Gesetzesvorlagen, bei denen der Bundesrat lediglich Einspruchsrechte hat. (...) Zudem kann der Bundesrat in eigener Zuständigkeit die Gesetzesinitiative ergreifen. Er wirkt bei der Wahl der Richter zum Bundesverfassungsgericht mit.“
Schubert, Klaus/Klein, Martina: Das Politiklexikon. 7. vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage, Dietz Verlag, Bonn 2018