Die Sitzverteilung in der Hamburgischen Bürgerschaft richtet sich danach, wie viele Stimmen die Parteien oder Wählervereinigungen über ihre Landeslisten erhalten haben. Dabei zählen sowohl die Stimmen für die gesamte Liste (Listenstimmen) als auch die Stimmen für einzelne Personen auf dieser Liste (Personenstimmen). Zusammen ergeben sie die sogenannten Gesamtstimmen. Je mehr Gesamtstimmen eine Partei bekommt, desto mehr Sitze erhält sie in der Bürgerschaft.
§
Wahlergebnis und Bürgerschaft
Wahlergebnis: Wer kommt in die Bürgerschaft?
§
[Video aus der Wahlberichterstattung zum Ergebnis der letzten Bürgerschaftswahl 2025 einfügen]
§
Verteilung er Stimmen bei der Hamburgischen Bürgerschaftswahl
[schön nachbauen]
Wahlrecht ändern? Nur mit 2/3-Mehrheit!
Das Wahlrecht kann nur geändert werden, wenn zwei Drittel der Abgeordneten im Parlament zustimmen. So soll sichergestellt werden, dass solche Änderungen von möglichst vielen Fraktionen gemeinsam getragen werden. Bürgerinnen und Bürger können mit genügend Unterstützern (2,5 % der Wahlberechtigten) verlangen, dass eine Änderung des Wahlrechts durch einen Volksentscheid bestätigt wird. Auch eine Volksinitiative zur Änderung des Wahlrechts braucht dann eine Zweidrittelmehrheit im Volksentscheid.
Es wurde gewählt. Und nun?
Gewählte Personen werden von der Landeswahlleitung über ihre Wahl in die Hamburgische Bürgerschaft informiert und erhalten ihr Mandat mit der ersten Sitzung des Parlaments. Beschäftigte der Stadt Hamburg müssen ihren Arbeitgeber sofort über die Wahl informieren, da bestimmte Positionen unvereinbar mit dem Mandat sein können.
Wer in einem Vorstand oder einer Geschäftsführung arbeitet, muss bis zur ersten Sitzung nachweisen, dass er oder sie beurlaubt ist oder das Arbeitsverhältnis beendet wurde – sonst gilt die Wahl als abgelehnt.
Eine schriftliche Ablehnung der Wahl muss vor der ersten Sitzung erfolgen. Wird eine gewählte Person durch eine Liste ersetzt, rückt jemand von der entsprechenden Liste nach. Bei Einzelbewerbungen bleibt der Sitz unbesetzt, wenn die Person die Wahl ablehnt oder ausscheidet.
Gesetzestexte
Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft
Gesetzestexte
Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft
"Eine gewählte Person erwirbt die Mitgliedschaft in der Bürgerschaft mit der Eröffnung der ersten Sitzung der Bürgerschaft nach der Wahl." (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BüWG)
"Ist die gewählte Person Mitglied eines Vorstandes oder einer Geschäftsführung", z.B. einer Anstalt öffentlichen Rechts oder landesunmittelbaren Körperschaft, "gilt die Wahl als abgelehnt, wenn sie nicht bis zur ersten Sitzung der Bürgerschaft gegenüber der Landeswahlleitung nachweist, dass sie ohne Bezüge beurlaubt oder das Arbeitsverhältnis beendet ist." (§ 34 Abs. 4 BüWG)
"Lehnt eine als Einzelbewerbung gewählte Person die Wahl ab (...) oder endet ihre Mitgliedschaft in der Bürgerschaft während der Wahlperiode, so bleibt der Sitz bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt." (§ 38 Abs. 3 BüWG)
Gesetzestexte
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg: Oberstes Gebot für Abgeordnete: Keine Interessenskollision
Gesetzestexte
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg: Oberstes Gebot für Abgeordnete: Keine Interessenskollision
Art. 7 Abs. 2 Nr. 1-3 HV:
"Abgeordnete können (...) durch Beschluss der Bürgerschaft ausgeschlossen werden, wenn sie
1. ihr Amt missbrauchen, um sich oder anderen persönliche Vorteile zu verschaffen, oder
2. ihre Pflichten als Abgeordnete aus eigennützigen Gründen gröblich vernachlässigen, oder
3. der Pflicht zur Verschwiegenheit gröblich zuwiderhandeln."
Dann ist ihre Mitgliedschaft im Parlament vorzeitig beendet.
Die Bürgerschaft und die Wahlperiode
Ist eine Gesetzgebungskrise (was ist das? In Hamburg nachfragen) eingetreten und muss die Funktionsfähigkeit des parlamentarischen Systems wiederhergestellt werden, kann die Bürgerschaft die Wahlperiode vorzeitig beenden.
Der Antrag auf vorzeitige Beendigung der Wahlperiode muss mindestens von einem Viertel der Abgeordneten gestellt werden. Nur mit der Mehrheit der Bürgerschaftsmitglieder kann die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode beschlossen werden (Art. 11 Abs. 1 HV). Eine Neuwahl der Bürgerschaft muss innerhalb von zehn Wochen erfolgen (Art. 11 Abs. 2 Satz 1 HV).
Abgeordnete
...sind „(...) Vertreterinnen und Vertreter des ganzen Volkes“ (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 HV). Mit ihrer Wahl übernehmen sie die Verpflichtung, den politischen Interessen des Volkes gerecht zu werden.
Freies Mandat: Obwohl die Abgeordneten vom Volk gewählt, d.h. mit der Vollmacht ausgestattet wurden, die Interessen des Volkes in der Politik zu vertreten und wahrzunehmen, sind die Abgeordneten: „nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge nicht gebunden“ (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 HV).
Fraktionsdisziplin: (in Hamburg nachfragen. Was ist das) Trotz aller Freiheit gilt die so genannte Fraktionsdisziplin. Der Fraktionsvorstand möchte z.B. rechtzeitig in Kenntnis gesetzt werden, wenn sich eine/ein Abgeordnete/r nicht den Beschlüssen der Fraktion anschließen will.
Fraktion: In der Bürgerschaft schließen sich Abgeordnete einer Partei zu einer Fraktion zusammen – auch Parteilose können mitmachen, wenn sie die Ziele teilen. Fraktionen wählen eine eigene Spitze und verfolgen gemeinsam das Ziel, die politischen Vorstellungen ihrer Partei umzusetzen. Dafür ist ein geschlossenes Auftreten wichtig. Zwar dürfen alle mitdiskutieren, doch nach einer Entscheidung wird erwartet, dass alle diese nach außen vertreten.
Trotzdem gilt das freie Mandat: Niemand ist gezwungen, so abzustimmen wie die Fraktion. Abweichungen sind aber selten – auch, weil die Parteien mitentscheiden, wer künftig wieder kandidieren darf. Wer zu oft aus der Reihe tanzt, kann ausgeschlossen werden – das Mandat bleibt, aber dann heißt es: „fraktionslos“.
Zusammenschluss gewählter Abgeordneter in Fraktionen (2025)
§
Urheber: https://www.wahlen-hamburg.de/B%C3%BCrgerschaftswahl_2025/
Indemnität
Definition: Indemnität
Definition: Indemnität
Reden sind das zentrale Mittel politischer Auseinandersetzung in der Bürgerschaft – und dank Verfassung geschützt, damit Abgeordnete ihre Meinung frei und ohne Angst vor Konsequenzen äußern können.
Gesetzestext Indemnität
Gesetzestext Indemnität
Art.14 Abs. 1 HV:
„Abgeordnete dürfen zu keiner Zeit wegen Abstimmungen oder Äußerungen, die sie in der Bürgerschaft oder einem ihrer Ausschüsse getan haben, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.“ Aber alles hat seine Grenzen: Verleumderische Reden dürfen auch Abgeordnete nicht halten. Verleumderische Beleidigungen können mit Genehmigung der Bürgerschaft verfolgt werden (Art. 14 Abs. 2 HV).
§
© Digitale Lernwelten GmbH
Aufgabe
Der Abgeordnete hat einen anderen stark beleidigt.
- Recherchieren Sie, welche Konsequenzen solche Beleidigungen für Bürger im öffentlichen Leben haben.
- Begründen Sie, warum er so etwas im Plenum jedoch straffrei sagen darf.
Immunität
Definition Immunität
Definition Immunität
Abgeordnete genießen während ihres Mandats Schutz vor Verhaftung und Strafverfolgung – es sei denn, sie werden bei einer Straftat erwischt –, um ihre politische Arbeit frei und ungestört ausüben zu können.
Gesetzestext Immunität
Gesetzestext Immunität
Art. 15 HV besagt:
„Abgeordnete dürfen ohne Einwilligung der Bürgerschaft während der Dauer ihres Mandats nicht verhaftet oder sonstigen ihrer Freiheit und die Ausübung ihres Mandats beschränkenden Maßnahmen unterworfen werden, es sei denn, sie werden bei der Ausübung einer Straftat oder spätestens im Laufe des folgenden Tages festgenommen. Auf Verlangen der Bürgerschaft wird jedes gegen Abgeordnete gerichtete Straf- oder Ermittlungsverfahren sowie jede Haft oder sonstige Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit für die Dauer ihres Mandats aufgehoben.“
Aufgabe
- Begründen Sie, warum Abgeordnete Immunität genießen.
- Was würde im Extremfall geschehen, wenn es diese Regelung nicht geben würde? Schildern Sie einen fiktiven, beispielhaften Fall.