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Doch wie ist die Stadt organisiert? Wer darf regieren?
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Die Freie und Hansestadt Hamburg und ihre Bezirke
Die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) ist eines der 16 Länder der Bundesrepublik Deutschland. Zu ihrem Gebiet gehören – anders als in den Flächenländern – keine weiteren Ortschaften und Dörfer.
Die FHH ist eine sogenannte Einheitsgemeinde, da hier staatliche und gemeindliche Tätigkeit nicht getrennt werden.Â
Die Freie und Hansestadt Hamburg ist als Einheitsgemeinde in sieben Bezirke gegliedert.
Jeder der sieben Bezirke ist seinerseits in Stadtteile und diese wiederum in Ortsteile untergliedert. Jeder der sieben Hamburger Bezirke hat eine eigene Verwaltung: das Bezirksamt.Â
Die Bezirksämter sind für bürgernahe Verwaltungsaufgaben im jeweiligen Bezirk zuständig. Aufgaben, die ganz Hamburg betreffen, erledigt der Senat oder zuständige Fachbehörden.
Die Bezirksversammlung
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Die Einwohnerinnen und Einwohner jedes Hamburger Bezirkes haben eine eigene demokratisch gewählte Vertretung: die Bezirksversammlung. Sie wird von den wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohnern des jeweiligen Bezirks alle fünf Jahre gewählt.
Die Bezirksversammlung berät und kontrolliert das Bezirksamt. Sie entscheidet ĂĽber viele Angelegenheiten, fĂĽr die die Bezirksämter zuständig sind.Â
Bezirksversammlungen sind keine Parlamente, sondern gewählte VerwaltungsausschĂĽsse. Sie verabschieden keine Gesetze.Â
Gesetze fĂĽr die Stadt Hamburg und ihre Bezirke kann nur das Hamburger Landesparlament, also die Hamburgische BĂĽrgerschaft, oder das Wahlvolk durch Volksentscheid verabschieden.
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Artikel 4 Abs. 2 der Hamburgischen Verfassung (HV): „Durch Gesetz sind für Teilgebiete (Bezirke) Bezirksämter zu bilden, denen die selbstständige Erledigung übertragener Aufgaben obliegt. An der Aufgabenerledigung wirken die Bezirksversammlungen nach Maßgabe des Gesetzes mit.“
Die Hamburgische Verfassung regelt und sichert die Befugnisse der Bezirke
Aufgabe
Im Oktober 2006 wurde im Artikel 4 Abs. 2 ein Passus ĂĽber die Aufgaben der Bezirksämter eingefĂĽgt.Â
- Versuchen Sie, zu erklären, warum das erst 2006 geschehen ist?
- Lesen Sie anschließend den FunFact durch.
FunFact!
FunFact!
Die Hamburgische Verfassung konnte sich lange selbst leicht abschaffen.
Seit Oktober 2006 heißt es im Artikel 4 Abs. 2 der Hamburgischen Verfassung (HV): „Durch Gesetz sind für Teilgebiete (Bezirke) Bezirksämter zu bilden, denen die selbstständige Erledigung übertragener Aufgaben obliegt. An der Aufgabenerledigung wirken die Bezirksversammlungen nach Maßgabe des Gesetzes mit.“
Dadurch wird den Bezirken und Bezirksämtern eine größere rechtliche Bedeutung zuerkannt als zuvor, denn ihre Stellung, ihre Existenz ist durch den Art. 4 Abs. 2 HV gesicherter. Wäre die Bürgerschaft vor Aufnahme dieses Passus in die Hamburgische Verfassung auf die Idee gekommen, die Bezirke und Bezirksämter abzuschaffen, dann hätte sie damals nur eine einfache Mehrheit dazu gebraucht.
Seit Aufnahme des Art. 4. Abs. 2. in die Hamburgische Verfassung würde die Bürgerschaft für solch ein Vorhaben eine Zweidrittelmehrheit benötigen; denn nun müsste eine Verfassungsänderung herbeigeführt werden, wofür immer eine Zweidrittelmehrheit nötig ist.
AusfĂĽhrlicher Lesetext
AusfĂĽhrlicher Lesetext
Die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) ist eines der 16 Länder der Bundesrepublik Deutschland. Zu ihrem Gebiet gehören – anders als in den Flächenländern – keine weiteren Ortschaften und Dörfer. Die FHH ist eine sogenannte Einheitsgemeinde, da hier staatliche und gemeindliche Tätigkeit nicht getrennt werden. Es gibt also keine Gemeinden mit eigener Gemeindeverwaltungen, die autonom gemeindliche Tätigkeiten wahrnehmen könnten.
Die Freie und Hansestadt Hamburg ist als Einheitsgemeinde in sieben Bezirke gegliedert. Jeder der sieben Bezirke ist seinerseits in Stadtteile und diese wiederum in Ortsteile untergliedert. Jeder der sieben Hamburger Bezirke hat eine eigene Verwaltung: das Bezirksamt. Der Hamburger Senat überträgt den Bezirksämtern Aufgaben, die diese selbstständig erledigen sollen. Bei diesen Aufgaben handelt es sich in der Regel nicht um Aufgaben, die übergeordnete Bedeutung haben und deshalb einheitlich für ganz Hamburg umgesetzt werden müssen. Solche Aufgaben werden vom Senat übernommen oder auf die Fachbehörden übertragen, da diese für ganz Hamburg zuständig sind. Die Bezirksämter sind vielmehr für die meisten Verwaltungsaufgaben zuständig, die bürgernah direkt vor Ort – also in dem jeweiligen Bezirk – eine Rolle spielen und deshalb auch dort bearbeitet werden sollen.
Die Bezirksversammlung
Die Einwohnerinnen und Einwohner jedes Hamburger Bezirkes haben eine eigene demokratisch gewählte Vertretung: die Bezirksversammlung. Sie wird von den wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohnern des jeweiligen Bezirks alle fünf Jahre gewählt. Die Bezirksversammlung berät und kontrolliert das Bezirksamt. Sie entscheidet über viele Angelegenheiten, für die die Bezirksämter zuständig sind. Bezirksversammlungen sind keine Parlamente, sondern gewählte Verwaltungsausschüsse. Sie verabschieden keine Gesetze. Gesetze für die Stadt Hamburg und ihre Bezirke kann nur das Hamburger Landesparlament, also die Hamburgische Bürgerschaft, oder das Wahlvolk durch Volksentscheid verabschieden.
Die Hamburgische Verfassung regelt und sichert die Befugnisse der Bezirke
Seit Oktober 2006 heißt es im Artikel 4 Abs. 2 der Hamburgischen Verfassung (HV): „Durch Gesetz sind für Teilgebiete (Bezirke) Bezirksämter zu bilden, denen die selbstständige Erledigung übertragener Aufgaben obliegt. An der Aufgabenerledigung wirken die Bezirksversammlungen nach Maßgabe des Gesetzes mit.“ Dadurch wird den Bezirken und Bezirksämtern eine größere rechtliche Bedeutung zuerkannt als zuvor, denn ihre Stellung, ihre Existenz ist durch den Art. 4 Abs. 2 HV gesicherter. Wäre die Bürgerschaft vor Aufnahme dieses Passus in die Hamburgische Verfassung auf die Idee gekommen, die Bezirke und Bezirksämter abzuschaffen, dann hätte sie damals nur eine einfache Mehrheit dazu gebraucht. Seit Aufnahme des Art. 4. Abs. 2. in die Hamburgische Verfassung würde die Bürgerschaft für solch ein Vorhaben eine Zweidrittelmehrheit benötigen; denn nun müsste eine Verfassungsänderung herbeigeführt werden, wofür immer eine Zweidrittelmehrheit nötig ist.